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Recht in der Leitungsauskunft

Disclaimer

Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte. Für verbindliche rechtliche Auskünfte empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts oder einer zuständigen Behörde.

Rechtliche Grundlagen der Leitungsauskunft

1.1. Warum Leitungsauskunft so wichtig ist: Schadensfälle, Risiken, Haftungsfragen

Eine fehlerhafte oder fehlende Leitungsauskunft kann gravierende Folgen haben.

Tiefbauarbeiten ohne verlässliche Informationen über den Leitungsverlauf bergen erhebliche Risiken – für Menschen, Infrastrukturen und ganze Versorgungssysteme. Schon ein einziger unbedachter Baggerhub kann Stromausfälle verursachen, Gasleitungen beschädigen oder Telekommunikationsverbindungen unterbrechen. In vielen Fällen wäre dies vermeidbar gewesen – durch eine frühzeitige, präzise Leitungsauskunft.

Hauptgefahren durch unzureichende Leitungsauskunft

  • Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telekommunikationsleitungen
  • Hohe Reparaturkosten für Netzbetreiber und Bauunternehmen
  • Versorgungsausfälle mit wirtschaftlichen Folgen für Unternehmen und Haushalte
  • Sicherheitsrisiken, insbesondere bei Gasleitungen

Rechtliche Konsequenzen und Haftungsfragen

Nach § 823 BGB haftet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen verletzt – etwa durch das Beschädigen von Leitungen bei Tiefbauarbeiten.

Pflichten von Netzbetreibern

Netzbetreiber sind verpflichtet, zutreffende Planauskünfte zu erteilen, wenn Bauunternehmen Anfragen zu Versorgungsleitungen im Baubereich stellen. Diese Pflicht ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht: Betreiber potenzieller Gefahrenquellen wie Strom-, Gas- oder Fernwärmeleitungen müssen sicherstellen, dass von ihren Anlagen keine Gefahr für Dritte ausgeht – auch im Hinblick auf Bautätigkeiten. Dazu gehört insbesondere die Gewährleistung einer rechtzeitigen, vollständigen und zutreffenden Leitungsauskunft.

Pflichten von Tiefbauunternehmen

Bauunternehmen sind verpflichtet, sich vor Beginn von Tiefbaumaßnahmen aktiv über die Lage vorhandener Leitungen zu informieren. Diese sogenannte Erkundigungspflicht gilt unabhängig vom Leitungstyp und umfasst alle Maßnahmen, die in das Erdreich eingreifen – auch mit Geräten, die keine tiefe Grabung vornehmen. Die Auskunft ist beim jeweiligen Netzbetreiber oder einem beauftragten Dienstleister einzuholen.

Fazit

Eine verlässliche Leitungsauskunft ist somit ein zentrales Element zur Vermeidung von Schäden, Planungsfehlern und rechtlichen Auseinandersetzungen. Netzbetreiber und Bauunternehmen tragen jeweils Verantwortung dafür, dass diese Pflicht eingehalten wird.

1.2. Ursachen für Leitungsschäden und Herausforderungen

Ursachen für Leitungsschäden und wachsende Herausforderungen

Während Korrosion früher eine der Hauptursachen war, konnte dieser Faktor durch moderne Schutzmaßnahmen deutlich reduziert werden. Heute entstehen über 60 % aller Schäden an Versorgungsleitungen durch mechanische Fremdeinwirkungen – meist bei Bauarbeiten.

Die Risiken nehmen stetig zu, denn parallel zur steigenden Bautätigkeit wächst auch die Dichte unterirdischer Infrastrukturen. Das erschwert die Lokalisierung von Leitungen und erhöht die Wahrscheinlichkeit für Schäden.

Typische Ursachen für Leitungsschäden

  • Fehlende oder fehlerhafte Leitungsauskunft
    – Bauunternehmen starten Arbeiten ohne vorherige Auskunft.
    – Netzbetreiber übermitteln veraltete oder unvollständige Daten.

  • Unzureichende Abstimmung zwischen Beteiligten
    – Fehlende zentrale Register erschweren die Identifikation aller Leitungsbetreiber.
    – Unterschiedliche Formate oder Bereitstellungsmethoden führen zu Missverständnissen.

  • Steigende Bautätigkeit und komplexe Infrastruktur
    – Enge Verlegung verschiedener Sparten erhöht das Kollisionsrisiko.
    – Verdichtung der Bauaktivitäten auf engem Raum verschärft die Gefahr.

  • Fehlerhafte oder unsorgfältige Bauausführung
    – Sicherheitsmaßnahmen wie Suchschlitze oder Handschachtungen werden missachtet.
    – Baggerarbeiten erfolgen trotz vorhandener Hinweise ohne ausreichende Vorsicht.

  • Veraltete Planwerke und fehlende zentrale Übersicht
    – Es existiert kein zentrales Register aller Leitungsträger.
    – Manuelle Recherchen und unklare Zuständigkeiten verzögern die Bauplanung.

Folgen für Praxis und Planung

  • Haftungsrisiken: Fehlerhafte oder fehlende Auskünfte führen zu Schäden – mit rechtlichen und finanziellen Konsequenzen.

  • Zeit- und Kostenaufwand: Verzögerungen durch Unsicherheiten oder nachträgliche Planänderungen treiben die Projektkosten.

  • Versorgungsunterbrechungen: Leitungsbeschädigungen können ganze Straßenzüge oder Stadtteile betreffen.

1.3. Überblick über gesetzliche Anforderungen

Gesetzliche und technische Grundlagen

Die Verpflichtung zur Leitungsauskunft ergibt sich aus einer Kombination von zivilrechtlichen Regelungen und technischen Standards. Während das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die allgemeine Haftung bei Schäden regelt, konkretisieren technische Regelwerke wie GW 118 und GW 120 die Anforderungen an die Erkundigungs- und Auskunftspflichten in der Praxis.

Wichtige Regelwerke im Überblick:

  • § 823 BGB: Haftung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung von Leitungen
  • EnWG §§ 11, 12: Anforderungen an Energieversorgungsunternehmen zur sicheren Netzführung
  • GW 118 / GW 120: Standards für die Planauskunft und Erkundigung vor Tiefbauarbeiten
  • GW 130: Vorgaben zur digitalen Dokumentation von Versorgungsleitungen

Hinweis:

Eine detaillierte Einordnung der Pflichten für Netzbetreiber und Bauunternehmen finden Sie in Kapitel 2.1.

1.4 Digitalisierung als Treiber für sichere und effiziente Planauskunft

Die Bedeutung der digitalen Leitungsauskunft

Die steigende Komplexität der unterirdischen Infrastruktur und die Zunahme von Bauaktivitäten erfordern eine präzise, schnelle und zuverlässige Leitungsauskunft. Traditionelle Verfahren mit papierbasierten Plänen oder manuell verwalteten Daten sind fehleranfällig und oft nicht aktuell. Die Digitalisierung bietet hier entscheidende Vorteile – setzt jedoch voraus, dass Netzbetreiber ihre Bestandsdaten digital erfassen und regelmäßig aktualisieren.

Vorteile der digitalen Planauskunft

  • Schnelle und automatisierte Bereitstellung von Leitungsauskünften
  • Höhere Sicherheit durch Reduzierung von Fehlerquellen dank standardisierter Datensätze und Prozesse
  • Verbesserte Nachvollziehbarkeit und Dokumentation jeder Anfrage
  • Erleichterte Aktualisierung durch automatisierte Prüfmechanismen und Synchronisation mit Bestandsdaten

Technologische Fortschritte in der Leitungsauskunft

Moderne Systeme nutzen digitale Karten, Geoinformationssysteme (GIS) und Cloud-Technologien, um die Planauskunft effizienter und sicherer zu gestalten. Automatisierte Prozesse ermöglichen es, Anfragen in Echtzeit zu beantworten und Bauunternehmen unmittelbar mit den relevanten Daten zu versorgen.

Rechtliche Relevanz digitaler Systeme

Netzbetreiber sind laut DVGW-Arbeitsblatt GW 118 verpflichtet, vollständige und aktuelle Planauskünfte bereitzustellen. Digitale Systeme erleichtern diese Aufgabe erheblich – insbesondere durch die Automatisierung und die Verknüpfung mit Bestandsdaten.

Zukunftsperspektiven der digitalen Planauskunft

Die Digitalisierung der Planauskunft wird sich kontinuierlich weiterentwickeln und neue technologische Möglichkeiten integrieren. Innovative Systeme vereinfachen den Zugang zu Leitungsinformationen und optimieren die Abläufe. Langfristig wird die digitale Leitungsauskunft eine zentrale Rolle bei der Vermeidung von Schäden und der Effizienzsteigerung in Planungsprozessen einnehmen.

Gesetzliche Pflichten für Netzbetreiber

2.1. Relevante Gesetze und Regelwerke (BGB, EnWG, GW 118/120)

Gesetzliche und technische Vorgaben zur Leitungsauskunft

Die Verpflichtung zur Leitungsauskunft ergibt sich aus einer Kombination von gesetzlichen Haftungsnormen und technischen Regelwerken. Während das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) allgemeine Sorgfaltspflichten definiert, präzisieren das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie technische Standards wie GW 118 und GW 120 die konkreten Anforderungen an Netzbetreiber und Bauunternehmen.

Zivilrechtliche Grundlage: § 823 BGB

Nach § 823 BGB haftet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt. Diese Norm bildet die zentrale Grundlage für Schadensersatzansprüche bei Leitungsschäden durch Tiefbauarbeiten.

  • Netzbetreiber haften, wenn sie fehlerhafte oder unvollständige Planauskünfte erteilen.
  • Bauunternehmen haften, wenn sie ihrer Erkundigungspflicht nicht nachkommen und dadurch Schäden verursachen.

Regelungen aus dem EnWG

Für Betreiber von Energieversorgungsnetzen gelten ergänzende Vorgaben:

  • § 11 EnWG: Verpflichtung zur Gewährleistung einer sicheren Versorgung
  • § 12 EnWG: Sicherstellung eines zuverlässigen Netzbetriebs
  • § 49 EnWG: Einhaltung technischer Sicherheitsanforderungen und regelmäßige Dokumentation des Anlagenzustands

Auch wenn sich diese Vorschriften auf Energieversorger beziehen, gelten vergleichbare Pflichten über das BGB auch für andere Netzarten wie Telekommunikation oder Wasser.

Technische Regelwerke mit quasi-normativer Wirkung

Technische Standards gelten in der Praxis als anerkannte Maßstäbe:

  • GW 118: Anforderungen an die Planauskunft und an die Erkundigungspflicht von Bauunternehmen
  • GW 120: Vorgaben für Netzbetreiber zur Bereitstellung vollständiger und aktueller Leitungsinformationen
  • GW 130: Empfehlungen zur digitalen Dokumentation von Leitungen, z. B. über GIS-Systeme

Diese Regelwerke konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe aus dem BGB und EnWG und werden von Gerichten, Versicherungen und Behörden als Referenz für ordnungsgemäßes Verhalten herangezogen.

Pflichten im Überblick

Netzbetreiber müssen:

  • Pläne vollständig, verständlich und aktuell bereitstellen
  • Unsicherheiten oder unvollständige Daten kenntlich machen
  • Anfragen rechtzeitig beantworten und archivieren
  • Die technische und rechtliche Qualität ihrer Auskünfte sicherstellen

Bauunternehmen sind verpflichtet:

  • Vor Baubeginn Leitungsauskünfte aktiv einzuholen
  • Erhaltene Auskünfte sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren
  • Zusätzliche Maßnahmen wie Suchschlitze oder Sichtprüfungen durchzuführen, falls Unsicherheiten bestehen

2.2. Pflicht zur Planauskunft: Wann muss eine Auskunft erfolgen?

Anwendungsfälle für die Planauskunft

Planauskünfte sind in zahlreichen Situationen erforderlich – insbesondere zur Vermeidung von Leitungsschäden und zur Einhaltung technischer und organisatorischer Pflichten. Typische Anwendungsfälle ergeben sich unter anderem aus den Vorgaben der technischen Regelwerke GW 118 in Verbindung mit GW 120.

Vor Beginn von Tiefbauarbeiten

  • Bauunternehmen sind verpflichtet, rechtzeitig eine Planauskunft einzuholen.

  • Netzbetreiber müssen innerhalb einer angemessenen Frist eine Auskunft erteilen, um Verzögerungen im Bauablauf zu vermeiden.

  • Auch bei kleinflächigen Arbeiten ist eine Auskunft erforderlich, da bereits geringe Eingriffe Schäden verursachen können.

Bei behördlicher Anordnung oder Planungsprozessen

  • Behörden können Netzbetreiber verpflichten, z. B. im Rahmen der Bauleitplanung oder von Infrastrukturvorhaben.

  • Auch im Zuge von Umweltprüfungen oder bei Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen kann eine Auskunft notwendig werden.

Im Rahmen von Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen

  • Netzbetreiber benötigen für geplante Modernisierungen und Wartungen Zugriff auf aktuelle Plandaten.

  • Auch beauftragte Dritte müssen Auskünfte erhalten, sofern sie mit Arbeiten im Leitungsbereich betraut sind.

Bei Netzausbau oder Neuverlegung von Leitungen

  • Vor dem Ausbau bestehender oder dem Bau neuer Leitungen muss geprüft werden, ob bereits unterirdische Infrastruktur vorhanden ist.

  • Dies gilt insbesondere für Telekommunikations-, Strom- und Gasleitungen, um Überschneidungen zu vermeiden.

In Gefährdungsfällen oder Notlagen

  • Bei akuter Gefahr – etwa durch Erdrutsch, Leckage oder Explosion – ist eine sofortige Auskunft über Leitungsverläufe notwendig.

  • Eine strukturierte, digitale Planauskunft kann in solchen Fällen entscheidend zur Schadensbegrenzung beitragen.

2.3. Darf ein Netzbetreiber eine Auskunft verweigern?

Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch Netzbetreiber

Netzbetreiber sind verpflichtet, auf berechtigte Anfragen eine Planauskunft zu erteilen. Die technischen Regelwerke GW 118 und GW 120 enthalten hierzu klare Vorgaben und gelten in der Praxis als verbindlicher Maßstab.

Keine Verweigerung der Auskunft gegenüber Bauunternehmen

  • Netzbetreiber müssen auch dann eine Planauskunft erteilen, wenn sie von einem beauftragten Dienstleister (z. B. Ingenieurbüro) angefragt wird.

  • Der Dienstleister gilt als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB – die Auskunft darf nicht verweigert werden.

  • Die Leitungsauskunft dient der Vermeidung von Schäden und ist daher ein zentrales Instrument im Tiefbauprozess.

Ausnahmen: Wann darf eine Auskunft eingeschränkt werden?

  • Keine Pläne vorhanden: Wenn kein aktueller Planbestand existiert, darf die Auskunft nicht verweigert werden. Es kann jedoch ein Hinweis auf eine örtliche Erkundung erfolgen.

  • Datenschutz und Sicherheitsgründe: Die Weitergabe sensibler Daten zu sicherheitskritischen Anlagen kann eingeschränkt sein.

  • Unvollständige oder veraltete Daten: In solchen Fällen besteht eine Hinweispflicht, nicht aber das Recht zur Verweigerung.

2.4. Welche Daten müssen bereitgestellt werden?

Mindestanforderungen an eine Planauskunft

Die Inhalte einer Planauskunft sind in GW 118 und GW 120 definiert. Diese Regelwerke enthalten konkrete Vorgaben zu den Informationen, die mindestens enthalten sein müssen:

  • Leitungspläne: Darstellung der vorhandenen Versorgungsleitungen inkl. Leitungstyp (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation)

  • Tiefenangaben bei Gas- und Wasserleitungen: Höhen- oder Tiefeninformationen, sofern verfügbar

  • Schutzhinweise: Z. B. Handschachtungspflicht oder Hinweise zum Ausschluss maschineller Aushubverfahren

  • Legenden und Zeichenerklärungen: Die Pläne müssen eindeutig verständlich für fachkundige Nutzer sein

  • Zusätzliche Hinweise: Wenn der tatsächliche Verlauf von der Planung abweicht, muss dies angegeben werden

Erweiterte Anforderungen bei komplexen Vorhaben

  • Zusätzliche Dokumente: Historische Pläne oder Betriebsanweisungen sind empfohlen, aber nicht verpflichtend

  • Kontaktpersonen: Angaben zu Ansprechpartnern für Rückfragen und Koordination

  • Verfallsdatum der Auskunft: Eine konkrete Gültigkeit ist nicht vorgeschrieben, jedoch sollte die Aktualität nachvollziehbar sein

2.5. Darf Leitungsauskunft kosten?

Kosten und Umfang der Planauskunft

Die Bereitstellung von Leitungsauskünften wird im Regelwerk GW 118 als Maßnahme der allgemeinen Schadensvermeidung und Teil der verkehrssicherungspflichtigen Aufgaben von Netzbetreibern beschrieben. Die Erteilung der Auskunft dient dem öffentlichen Interesse und ist daher grundsätzlich kostenfrei bereitzustellen.

Kostenfreie Auskunftspflicht

  • Netzbetreiber sind verpflichtet, eine Leitungsauskunft bereitzustellen – mindestens ein kostenfreier Zugangsweg muss dabei verfügbar sein.

  • Die GW 118 betont in Abschnitt 4, dass die Netzauskunft im öffentlichen Interesse und zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden dient. Die Auskunftserteilung ist Teil der Verkehrssicherungspflicht des Netzbetreibers (§ 823 BGB).

  • Daraus ergibt sich: Die Kosten für die präventive Absicherung der Leitungen trägt der Netzbetreiber selbst. Eine Weitergabe dieser Pflicht an Dritte – etwa durch kostenpflichtige Auskunft – ist rechtlich problematisch.

  • Eine niederschwellige, allgemein zugängliche Bereitstellung der Auskunft, z. B. über ein Online-Portal oder per E-Mail, entspricht dem Stand der Technik und wird im Regelwerk als geeigneter Auskunftsweg beschrieben.

Wann dürfen Gebühren erhoben werden?

  • Für Zusatzleistungen wie Sonderauswertungen, historische Bestände oder technische Analysen dürfen Gebühren verlangt werden – sofern die Standardauskunft kostenlos bleibt.

  • Wenn keine digitalen Pläne vorhanden sind, kann eine Leitungserkundung vor Ort vorgeschlagen werden. Diese kann kostenpflichtig sein, ersetzt aber nicht die Auskunftspflicht, falls Unterlagen existieren.

  • Werden externe Dienstleister beauftragt, darf deren Service kostenpflichtig sein – ein kostenloser direkter Zugang zur Standardauskunft muss jedoch bestehen bleiben.

2.6. Dokumentationspflichten nach GW 118

Dokumentation der Planauskunft

Das technische Regelwerk GW 118 beschreibt Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Archivierung von Planauskünften. Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre Auskunftsprozesse so zu gestalten, dass sie bei Bedarf dokumentierbar sind und die bereitgestellten Informationen dauerhaft nachvollziehbar bleiben.

Empfohlene Bestandteile der Dokumentation

  • Anfrageprotokoll: Jede Planauskunftsanfrage sollte dokumentiert werden – inklusive Datum, Anfragesteller und Zweck der Maßnahme.

  • Erteilung der Auskunft: Die übermittelten Pläne und Hinweise sind mit Ausgabedatum und bearbeitender Stelle abzulegen.

  • Empfangsbestätigung: Der Erhalt der Auskunft kann, sofern möglich, bestätigt werden – dies gilt als empfohlene, aber nicht verpflichtende Praxis.

  • Gültigkeitsdauer: Es sollte erkennbar sein, wie lange eine Auskunft als aktuell gilt. Die GW 118 nennt keine feste Frist, betont jedoch die zeitliche Nähe zwischen Anfrage und Auskunft.

Technische Anforderungen an die Archivierung

  • Digitale Archivierung: Planauskünfte sollten strukturiert und digital gespeichert werden – idealerweise über ein GIS oder ein Dokumentenmanagementsystem.

  • Protokollierung bei Online-Anfragen: Bei Online-Portalen sollte jede Anfrage automatisiert erfasst und gespeichert werden, um die Nachvollziehbarkeit sicherzustellen.

  • Datenschutz & Zugriffsschutz: Der Zugriff auf Plandaten ist datenschutzkonform zu organisieren. Die GW 118 verweist auf die Einhaltung geltender Datenschutzvorgaben.

Fazit

Netzbetreiber sind verpflichtet, verlässliche Leitungsauskünfte bereitzustellen, um Schäden bei Bauarbeiten zu vermeiden. Grundlage dafür sind die Verkehrssicherungspflicht und technische Regelwerke. Digitale Lösungen ermöglichen eine effiziente, rechtssichere Auskunft. In der Regel muss die Auskunft kostenfrei erfolgen und darf nicht ohne rechtlichen Grund verweigert werden. Eine gewissenhafte Umsetzung schützt Leitungen, vermeidet Haftungsrisiken und sichert den Betrieb der Infrastruktur.

Tiefbauer und Netzbetreiber: Wer hat welche Pflichten?

3.1. Erkundigungspflicht des Tiefbauers: Wann, wo und wie muss nachgefragt werden?

Erkundigungspflicht des Tiefbauers

Die Erkundigungspflicht ist eine zentrale Maßnahme zur Vermeidung von Leitungsschäden und wird in den technischen Regelwerken GW 118 und GW 120 konkretisiert. Tiefbauunternehmen müssen sich bereits vor Beginn der Bauarbeiten umfassend über die Lage unterirdischer Leitungen informieren.

Wann ist eine Planauskunft erforderlich?

  • Vor Beginn jeglicher Tiefbauarbeiten – unabhängig von Tiefe oder Umfang

  • Bei jeder Einwirkung auf das Erdreich, z. B. durch Grabungen, Rammarbeiten oder Befahren mit schwerem Gerät

  • Bei Verzögerungen im Bauablauf – die Aktualität bereits eingeholter Auskünfte muss ggf. überprüft werden

Wo muss die Leitungsauskunft eingeholt werden?

  • Direkt bei den zuständigen Netzbetreibern

  • Über zentrale Online-Plattformen, sofern verfügbar

  • Bei offiziellen Dienstleistern, wenn diese im Auftrag der Netzbetreiber handeln

Wie muss die Anfrage gestellt werden?

  • Über die vom Netzbetreiber vorgegebene Antragsform, z. B. Online-Portal, E-Mail oder Formular

  • Mit vollständigen Angaben, darunter:
    – Bezeichnung und Lage des Bauvorhabens
    – Bauzeitraum
    – Name des Bauunternehmens und verantwortlicher Ansprechpartner
    – Beschreibung der geplanten Baumaßnahmen

3.2. Wie müssen Bauunternehmen ihre Erkundigungspflicht nachweisen?

Pflicht zur Dokumentation

Nicht nur die Einholung der Leitungsauskunft, sondern auch deren Dokumentation ist Pflicht. Nur wer seine Bemühungen nachweisen kann, erfüllt die Anforderungen der technischen Regelwerke – und ist im Schadensfall rechtlich abgesichert.

Wichtige Nachweise für die Erkundigungspflicht:

  • Anfragebelege bei allen betroffenen Netzbetreibern (inkl. Datum und Ansprechpartner)

  • Archivierung der erhaltenen Pläne und Sicherheitsanweisungen

  • Nachweise über Prüfung und Auswertung der Pläne

  • Dokumentation technischer Maßnahmen wie Suchschlitze oder Sichtprüfungen, sofern erforderlich

Was tun, wenn keine Antwort vom Netzbetreiber kommt?

  • Erneute Nachfrage mit Fristsetzung dokumentieren

  • Ersatzmaßnahmen einleiten, z. B. Suchschachtungen

  • Hinweis an zuständige Behörde oder Fachverband, wenn dauerhaft keine Rückmeldung erfolgt

Dürfen Dienstleister wie LAO beauftragt werden?

Ja – Bauunternehmen dürfen Dienstleister mit der Einholung beauftragen. Diese gelten als Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB. Die Verantwortung für die Nachweisdokumentation liegt jedoch weiterhin beim Bauunternehmen.

3.3. Verkehrssicherungspflicht des Netzbetreibers: Warum eine korrekte Planauskunft wichtig ist

Verkehrssicherungspflicht des Netzbetreibers

Die Verkehrssicherungspflicht des Netzbetreibers ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen und technischen Vorschriften. Sie verpflichtet den Netzbetreiber, Gefahren für Dritte zu minimieren und Schäden an unterirdischer Infrastruktur zu vermeiden.

Rechtliche Grundlagen der Verkehrssicherungspflicht

  • § 823 BGB: Netzbetreiber haften für Schäden, die durch mangelnde Sorgfalt entstehen. Dies umfasst auch die Bereitstellung fehlerhafter oder unzureichender Planauskünfte.
  • § 11 EnWG: Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre Energieversorgungsnetze sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben. Die rechtzeitige und korrekte Leitungsauskunft dient dabei der Vermeidung von Versorgungsunterbrechungen infolge von Tiefbaumaßnahmen.
  • GW 118 / GW 120: Diese Regelwerke definieren technische Standards für die Erteilung von Planauskünften und betonen die Mitwirkungspflicht der Netzbetreiber.

Risiken einer unzureichenden Planauskunft

  • Beschädigung kritischer Infrastruktur: Strom-, Gas-, Wasser- oder Telekommunikationsleitungen können durch Tiefbauarbeiten beschädigt werden.
  • Haftungsrisiken für Netzbetreiber: Eine fehlerhafte oder unterlassene Planauskunft kann zu hohen Schadensersatzforderungen führen.
  • Versorgungsunterbrechungen: Netzbetreiber sind für die Aufrechterhaltung der Versorgung verantwortlich. Eine mangelhafte Planauskunft kann großflächige Störungen verursachen.

Pflichten des Netzbetreibers zur Planauskunft

  • Bereitstellung aktueller und vollständiger Planwerke: Die Pläne müssen genaue Informationen über die Lage und – soweit bekannt – Tiefe der Leitungen enthalten.
  • Zugänglichkeit der Planauskunft: Netzbetreiber müssen mindestens eine Möglichkeit zur kostenlosen Planauskunft anbieten
  • Dokumentation der erteilten Auskünfte: Jede Planauskunft sollte nachvollziehbar archiviert werden, um spätere Haftungsfragen zu vermeiden

3.4. Praxisbeispiele und Gerichtsurteile

Gerichtsurteile zur Haftung bei fehlerhafter Planauskunft

Gerichtsurteile und Praxisfälle zeigen, dass fehlerhafte oder unterlassene Planauskünfte zu erheblichen Haftungsrisiken für Netzbetreiber führen können. Die Gerichte betonen regelmäßig die Verkehrssicherungspflicht des Netzbetreibers und die damit verbundene Notwendigkeit einer vollständigen und genauen Planauskunft.

Gerichtsurteile zur Haftung des Netzbetreibers

  • LG Kaiserslautern: Ein Bauleiter darf davon ausgehen, dass ihm übergebene Pläne vollständig und richtig sind. Der Netzbetreiber kann somit für fehlerhafte Pläne haftbar gemacht werden.
  • LG Erfurt (Urteil vom 07.02.2013, Az. 1 S 164/12): Fehlt eine Leitung vollständig im Planwerk, liegt die Verantwortung beim Netzbetreiber – selbst wenn der Tiefbauer keine weiteren Erkundigungen einholt.
  • OLG Brandenburg (Urteil vom 05.04.2017, Az. 4 U 24/16): Wenn relevante Leitungen in der Planauskunft fehlen, kann dies zur Haftung des Netzbetreibers führen.
  • OLG Naumburg (08.04.2013, Az. 1 U 66/12): Bei dem Vermerk „Keine Maßentnahme – Maßangaben unverbindlich“ im Plan kann sich der Tiefbauer nicht auf die Pläne verlassen. Der Netzbetreiber haftet mit, wenn er nicht auf mögliche Abweichungen hingewiesen hat.

Fazit

Bei Tiefbauarbeiten tragen sowohl Netzbetreiber als auch Bauunternehmen klare Pflichten zur Schadensvermeidung. Netzbetreiber müssen präzise und vollständige Leitungsauskünfte bereitstellen, während Bauunternehmen verpflichtet sind, sich rechtzeitig über die Lage vorhandener Leitungen zu informieren. Aktive Kommunikation, sorgfältige Planung und die Erfüllung der Erkundigungspflicht einschließlich ihrer nachweisbaren Dokumentation sind entscheidend, um Risiken zu minimieren. Nur wer seine Sorgfaltspflicht belegen kann, handelt regelwerkskonform und schützt sich im Schadensfall vor unbegründeter Haftung.

Anforderungen an eine rechtssichere Planauskunft

4.1. Welche Inhalte müssen enthalten sein?

Welche Inhalte müssen enthalten sein?

Eine rechtssichere Planauskunft sollte sich an den technischen Regelwerken GW 118, GW 120 und GW 130 orientieren, um die rechtlichen Anforderungen aus der Verkehrssicherungspflicht und dem Stand der Technik zu erfüllen. Netzbetreiber sind verpflichtet, vollständige und aktuelle Informationen bereitzustellen, um Schäden an Leitungen und damit verbundene Haftungsrisiken zu vermeiden.

Pflichtbestandteile einer Planauskunft

  • Aktuelle Bestandspläne: Darstellung aller bekannten Leitungen im betroffenen Bereich – mit Angaben zu Lage, Material, Dimension und (sofern bekannt) Verlegetiefe
  • Sicherheitsrelevante Hinweise: Hinweise auf besondere Schutzmaßnahmen wie Handschachtungsgebote, Verbot maschineller Aushubarbeiten oder Explosionsgefahr
  • Legende und Zeichenerklärung: Eine eindeutige Darstellung mit Legende ist erforderlich, damit die Pläne fachgerecht gelesen werden können
  • Hinweise auf bekannte Unsicherheiten: Unsicher vermessene oder geortete Leitungen sind zu kennzeichnen – dies dient der Risikominimierung auf der Baustelle
  • Gültigkeit der Auskunft: Eine zeitliche Einordnung der Auskunft wird empfohlen (z. B. Datum der Planerstellung)

Ergänzende Informationen (Best Practice)

  • Zuständigkeiten und Ansprechpartner: Benennung von Kontaktpersonen für Rückfragen oder Klärungen vor Ort
  • Einweisungspflicht vor Ort: Hinweis auf Sicherheitsunterweisungen bei sensiblen Leitungstypen
  • Dokumentation und Nachweise: Die erhaltenen Auskünfte sollten archiviert und im Projektkontext dauerhaft nachvollziehbar dokumentiert werden

4.2. Was tun, wenn Pläne unvollständig sind?

Unvollständige Planauskünfte: Risiken und Maßnahmen

Unvollständige oder veraltete Pläne stellen ein erhebliches Risiko für Bauunternehmen und Netzbetreiber dar. Die Verantwortung für die Genauigkeit und Aktualität der Auskunft liegt beim Netzbetreiber – dennoch sind auch ausführende Unternehmen verpflichtet, auf erkennbare Lücken zu reagieren und geeignete Maßnahmen zu treffen.

Maßnahmen bei unvollständigen Plänen

  • Hinweis auf unvollständige Lagenachweise: Ist dem Netzbetreiber bekannt, dass die Pläne nicht vollständig oder veraltet sind, muss er dies dem Anfragenden ausdrücklich mitteilen.
  • Einweisung vor Ort: Eine persönliche Einweisung oder Sicherheitsunterweisung durch das Versorgungsunternehmen kann erforderlich sein, wenn Unsicherheiten über Leitungsverläufe bestehen.
  • Vorläufige oder ergänzende Dokumentation: Sofern keine vollständige Planlage verfügbar ist, kann eine temporäre Interimsdokumentation erstellt und später ergänzt werden.

Verantwortlichkeiten der Beteiligten

  • Netzbetreiber: Müssen sicherstellen, dass die Auskunft so vollständig und aktuell wie möglich ist. Ist dies nicht gewährleistet, müssen alternative Sicherungsmaßnahmen (z. B. Warnhinweise, Einweisungen) ergriffen werden.
  • Tiefbauunternehmen: Sind verpflichtet, bei erkennbaren Unklarheiten nachzufragen und ggf. zusätzliche Maßnahmen wie Ortungen, Sondierungen oder Handschachtung durchzuführen.

4.3. Wie oft müssen Pläne aktualisiert werden?

Aktualisierungspflicht von Plänen

Für die Aktualisierung von Planauskünften gibt es keine festen gesetzlichen Fristen. Die technischen Regelwerke verlangen jedoch, dass der tatsächliche Ausbauzustand dokumentiert und die Aussagekraft der Auskunft regelmäßig überprüft wird.

Grundsätze zur Aktualisierung von Plänen

  • Regelmäßige Überprüfung: Die Pläne müssen fortlaufend an den aktuellen Zustand der Netzinfrastruktur angepasst werden.
  • Fortführungsrückstände vermeiden: Verzögerungen bei der Aktualisierung können zu Lücken in der Planauskunft und zu erhöhten Risiken bei Bauarbeiten führen.
  • Hinweis auf Aktualität: Wenn Pläne nicht vollständig oder veraltet sind, muss dies in der Planauskunft transparent gekennzeichnet werden.

Besondere Maßnahmen bei veralteten Plänen

  • Einweisung vor Ort: Bei Unsicherheiten über den Leitungsverlauf kann eine zusätzliche Einweisung durch den Netzbetreiber erforderlich sein.
  • Vorläufige Dokumentation: Falls aktuelle Pläne fehlen, sollte eine temporäre Dokumentation erstellt werden, bis eine vollständige Aktualisierung vorliegt.

4.4. Anforderungen an digitale Planauskünfte

Digitale Planauskunft

Digitale Planauskünfte gewinnen zunehmend an Bedeutung, da sie eine schnelle, ortsunabhängige und standardisierte Bereitstellung von Leitungsinformationen ermöglichen. Die technischen Regelwerke GW 118, GW 120 und GW 130 enthalten Vorgaben zur Qualität, Struktur und Verfügbarkeit digitaler Systeme. Eine explizite gesetzliche Pflicht zur digitalen Auskunftserteilung besteht derzeit nicht, dennoch gilt die digitale Bereitstellung in der Praxis zunehmend als anerkannter Standard.

Anforderungen an digitale Planauskünfte

  • Aktualität und Genauigkeit: Die Pläne müssen dem tatsächlichen Ausbauzustand entsprechen und regelmäßig überprüft werden
  • Standardisierte Datenformate: Formate wie PDF, DXF oder GIS-kompatible Formate (z. B. Shape, GML) gelten als bewährter Standard und erleichtern die Weiterverarbeitung und Integration in Systeme der Bauunternehmen.
  • Verfügbarkeit über Online-Portale: Die Nutzung digitaler Portale hat sich als Best-Practice etabliert. Sie ermöglicht eine effiziente Kommunikation und schnellere Reaktion auf Anfragen.
  • Mobiler Zugriff: Die Pläne sollten so bereitgestellt werden, dass sie auch auf mobilen Geräten auf Baustellen genutzt werden können (z. B. per App oder Webzugriff).

4.5. Medienanforderungen an Leitungsauskunft

Formate und Medien der Planauskunft

Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebenen Formate für die Übermittlung von Planauskünften. In der Praxis haben sich verschiedene analoge und digitale Medien etabliert – jeweils mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen.

Gängige Medien und Formate in der Praxis

  • Papierpläne: Häufig vor Ort im Einsatz, jedoch anfällig für Veraltung und aufwendiger in der Handhabung.
  • PDF-Dateien: Digitales Standardformat mit einfacher Archivierung und Lesbarkeit – jedoch meist statisch ohne Interaktion oder Georeferenzierung.
  • Vektorbasierte Formate (z. B. DXF, DWG, SHP): Ermöglichen die exakte Darstellung von Leitungsverläufen und können in CAD– oder GIS-Systeme übernommen werden.
  • Online-Zugriff: Webbasierte Auskunftsportale ermöglichen Echtzeit-Zugriff auf aktuelle Planunterlagen – oft mit Downloadfunktion für PDF und GIS-Formate.

Warum Online-Planauskunft zunehmend Standard wird

Die technische Entwicklung und die steigenden Anforderungen an Nachvollziehbarkeit und Aktualität führen dazu, dass sich digitale und webbasierte Systeme als Standard durchsetzen:

  • Aktualität: Der Zugriff erfolgt auf die zentral gepflegten Datenbestände – Papierpläne sind oft veraltet.
  • Effizienz: Automatisierte Prozesse und strukturierte Abläufe reduzieren Bearbeitungsaufwand und Fehleranfälligkeit.
  • Zugänglichkeit: Berechtigte Nutzer (z. B. Bauleiter) können ortsunabhängig auf Daten zugreifen – auch mobil auf der Baustelle.
  • Dokumentation: Digitale Systeme protokollieren Anfragen und Auskünfte automatisch – ein Vorteil für Rechtssicherheit und Archivierung.

4.6. Inhalt eines Anfrageformulars

Inhalte eines Anfrageformulars zur Planauskunft

GW 115 standardisiert den Anfrageprozess und definiert typische Pflichtangaben für eine Auskunftsanfrage. Dazu gehören:

  • Kontaktdaten des Anfragenden (Name, Unternehmen, E-Mail-Adresse)

  • Geodaten oder Beschreibung des betroffenen Bereichs (z. B. Polygonumring)

  • Art der Maßnahme (z. B. Grabungen, Bohrungen, maschineller Bodeneingriff)

  • Geplanter Zeitraum der Maßnahme

  • Informationen zum Auftraggeber und zum ausführenden Unternehmen

  • Erläuternde Informationen zum Vorhaben sowie ggf. vorhandene Planunterlagen

Diese Angaben sind die Grundlage, um eine vollständige und sichere Leitungsauskunft zu ermöglichen. In digitalen Portalen wie MEGAMAP oder BIL erfolgt die Abfrage dieser Inhalte meist strukturiert über Eingabemasken.

Fazit

Eine rechtssichere Leitungsauskunft muss vollständig, aktuell, präzise und verständlich sein. Netzbetreiber sind verpflichtet, alle relevanten Informationen zeitnah bereitzustellen – idealerweise digital und kostenfrei. Die Pläne müssen nicht nur formal korrekt sein, sondern auch praxisgerecht aufbereitet, also verständlich für die Baustelle. Standardisierte Formate, klare Darstellung und eine zügige Bearbeitung sind entscheidend, um Schäden zu vermeiden und rechtliche Sicherheit zu schaffen.

Haftung und Schadensfälle in der Leitungsauskunft

5.1. Wer haftet bei einem Schaden?

Haftungsfragen bei Schäden an Versorgungsleitungen

Grundsätzlich haftet das Tiefbauunternehmen für Schäden an Versorgungsleitungen, wenn es keine oder eine unzureichende Leitungsauskunft eingeholt oder notwendige Schutzmaßnahmen nicht umgesetzt hat. Allerdings kann ein Mitverschulden des Netzbetreibers vorliegen, wenn die erteilte Planauskunft fehlerhaft oder unvollständig war.

Haftung des Tiefbauunternehmens

  • Das Tiefbauunternehmen ist verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über die Lage von Versorgungsleitungen zu informieren.
  • Schäden durch Fahrlässigkeit oder Missachtung technischer Schutzmaßnahmen führen zu einer direkten Haftung.
  • Die Erkundigungspflicht umfasst alle Maßnahmen, die das Erdreich verändern, einschließlich schwerer Baugeräte oder Bodenverdichtung.
  • Der Tiefbauer darf grundsätzlich davon ausgehen, dass erteilte Planauskünfte korrekt sind – sofern keine Hinweise auf Ungenauigkeiten bestehen.
  • Bei Schäden haftet das Tiefbauunternehmen in der Regel nach § 823 BGB, wenn eine fahrlässige Beschädigung vorliegt.

Haftung des Netzbetreibers

  • Netzbetreiber sind verpflichtet, vollständige und richtige Planauskünfte bereitzustellen.
  • Falls eine Auskunft fehlerhaft, unvollständig oder missverständlich ist, kann der Netzbetreiber eine Mitverschuldensquote tragen.
  • Ungenau dokumentierte Trassenverläufe können zu Fehlplanungen und Schäden führen.
  • Eine Mithaftung des Netzbetreibers kann insbesondere bei mangelhafter Dokumentation oder falschen Lageangaben bestehen.
  • Nach § 11 EnWG ist der Netzbetreiber zur sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Versorgung verpflichtet. Eine zutreffende Planauskunft ist ein wesentliches Element zur Vermeidung von Schäden durch Tiefbaumaßnahmen.

Schäden auf Seiten des Tiefbauunternehmens

  • Tiefbauunternehmen können selbst Opfer von Schäden werden, wenn sie aufgrund ungenauer oder falscher Planauskünfte auf nicht dokumentierte Leitungen stoßen.
  • Unfälle durch beschädigte Strom- oder Gasleitungen können erhebliche Haftungsfragen aufwerfen – insbesondere, wenn die bereitgestellten Informationen nicht korrekt waren.
  • In solchen Fällen kann der Netzbetreiber haftbar gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, dass er seinen Dokumentations- oder Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen ist.

5.2. Schadensersatz und Mitverschulden (inkl. Gerichtsurteile)

Schadensersatz bei beschädigten Versorgungsleitungen

Die Frage des Schadensersatzes bei Beschädigungen von Versorgungsleitungen ist vorrangig durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt – insbesondere durch die §§ 823, 249 und 254 BGB. Dabei wird zwischen der direkten Haftung des Verursachers und einem möglichen Mitverschulden des Netzbetreibers unterschieden.

Grundlagen des Schadensersatzes

  • § 823 Abs. 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
  • § 249 BGB: Der Schädiger muss den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.
  • Die Beweislast für die Erforderlichkeit der Aufwendungen liegt grundsätzlich beim geschädigten Netzbetreiber.

Mitverschulden des Netzbetreibers

  • § 254 BGB: Der Ersatzanspruch vermindert sich, wenn den Geschädigten ein Mitverschulden trifft – etwa durch eine fehlerhafte oder unvollständige Planauskunft.
  • Ein Mitverschulden kann auch vorliegen, wenn der Netzbetreiber trotz bekannter Unsicherheiten keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat.
  • Beispiel: OLG Naumburg (08.04.2013, Az. 1 U 66/12) sprach dem Netzbetreiber eine 30 % Mitschuld zu, da er nicht ausdrücklich auf Abweichungen im Trassenverlauf hingewiesen hatte.

Gerichtsurteile zur Haftung und Mitverschulden

  • BGH, Urteil vom 08.05.2018: Behandelt die Berechnung entgangenen Gewinns infolge der Unterbrechung eines Stromkabels.
  • OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2022 (Az. 11 U 94/21): Keine Haftung des Tiefbauunternehmens, wenn der Auftraggeber „Leitungsfreiheit“ zusichert und keine Erkundung beauftragt.
  • LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.06.1990 (Az. 11 S 283/90): Tiefbauunternehmen kann sich nicht auf Plan berufen, wenn dieser den Hinweis „Keine Maßentnahme – Maßangaben unverbindlich“ enthält.
  • OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017 (Az. 4 U 24/16): Netzbetreiber haftet nicht, wenn keine Leitung im Plan verzeichnet ist, aber vor Ort Spuren einer Trasse sichtbar sind.

5.3. Wann haften Netzbetreiber für falsche Auskünfte?

Haftung von Netzbetreibern für fehlerhafte Planauskünfte

Die Haftung von Netzbetreibern für fehlerhafte Planauskünfte ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (insb. §§ 823, 249, 254 BGB) sowie aus anerkannten technischen Regelwerken wie GW 118 und GW 120. Sie kann sowohl auf deliktischer als auch auf vertraglicher Grundlage beruhen.

Wann trifft den Netzbetreiber ein Mitverschulden?

  • Wenn die bereitgestellten Pläne unvollständig, fehlerhaft oder nicht auf dem aktuellen Stand sind.
  • Wenn bei erkennbaren Unsicherheiten keine zusätzlichen Sicherheitshinweise oder Schutzmaßnahmen erfolgen.
  • Wenn sich aus der fehlerhaften Auskunft ein Schaden ergibt, ist eine Mithaftung gemäß § 254 BGB möglich.

Typische Ursachen für eine Haftung des Netzbetreibers

  • Unzutreffende Trassenverläufe oder fehlende Maßangaben in der Planauskunft.
  • Kein Hinweis auf Abweichungen zwischen Plan und Realität („keine Maßentnahme“, „unverbindliche Angaben“).
  • Verzicht auf zusätzliche Sicherungsmaßnahmen bei bekannten Unsicherheiten.

Verantwortung bei unvollständigen Plänen

  • Die technischen Regelwerke fordern, dass Pläne möglichst aktuell sein sollen und erkannte Unsicherheiten – soweit bekannt – deutlich gemacht werden
  • Tiefbauunternehmen dürfen sich nur auf Pläne verlassen, wenn keine Hinweise auf Ungenauigkeiten vorliegen.
  • Bei bekannten Abweichungen besteht eine Hinweispflicht des Netzbetreibers.

Beweislast und Dokumentation

  • Im Streitfall muss der Netzbetreiber darlegen, dass er eine den Anforderungen entsprechende Planauskunft erteilt und seiner Sorgfaltspflicht genügt hat.
  • Die Archivierung der erteilten Auskunft dient der rechtssicheren Nachvollziehbarkeit.
  • Tiefbauunternehmen müssen im Gegenzug belegen, dass sie ihrer Erkundigungspflicht nachgekommen sind.

Fazit

Die Haftung bei Leitungsschäden richtet sich nach dem Maß der Sorgfaltspflichten beider Seiten. Netzbetreiber müssen korrekte und vollständige Leitungsauskünfte bereitstellen, Bauunternehmen sind zur Erkundigung und Schadensvermeidung verpflichtet. Wer seine Pflicht verletzt – etwa durch fehlerhafte Pläne, unterlassene Nachfrage oder unzureichende Maßnahmen bei unklarer Lage – haftet im Zweifel für den Schaden. Eine Einzelfallbewertung mit möglichem Mitverschulden ist dabei rechtlich üblich. Sorgfalt, Kommunikation und Nachweisbarkeit sind daher entscheidend, um juristische Risiken zu vermeiden.

Digitalisierung und Online-Planauskunft: Die Zukunft

6.1. Warum Online-Planauskünfte effizienter sind

Die Rolle der Digitalisierung in der Leitungsauskunft

Die Digitalisierung verändert die Prozesse der Leitungsauskunft grundlegend. Während traditionelle Verfahren oft mit Verzögerungen und unvollständigen Informationen verbunden sind, bieten digitale Planauskünfte zahlreiche Vorteile, die den gesamten Ablauf effizienter und sicherer gestalten.

Schnellere Verfügbarkeit und bessere Datenqualität

  • Digitale Systeme ermöglichen eine sofortige Bereitstellung von Plänen – ohne Verzögerungen durch Postwege oder manuelle Bearbeitung.
  • Online-Planauskünfte können in Echtzeit aktualisiert werden, wodurch veraltete Daten vermieden werden.
  • Standardisierte Datenformate stellen sicher, dass Informationen vollständig und einheitlich übermittelt werden.

Effizienzsteigerung für Netzbetreiber und Bauunternehmen

  • Netzbetreiber können Anfragen automatisiert bearbeiten, was den Verwaltungsaufwand deutlich reduziert.
  • Bauunternehmen profitieren von schnellen Rückmeldungen und können ihre Arbeiten besser planen.

Reduzierung von Fehlern und Missverständnissen

  • Einheitlich strukturierte Daten minimieren Interpretationsfehler.
  • Automatisierte Prüffunktionen in Online-Systemen erkennen unvollständige oder fehlerhafte Angaben frühzeitig.

Sicherheit und Dokumentation

  • Digitale Systeme ermöglichen eine lückenlose Nachverfolgbarkeit aller Anfragen und Antworten.
  • Die digitale Archivierung verbessert die rechtliche Absicherung und schützt vor Haftungsrisiken.

6.2. Anforderungen an digitale Systeme (Sicherheitsstandards, Automatisierung)

Sicherheits- und Automatisierungsstandards in digitalen Planauskunftssystemen

Digitale Planauskunftssysteme müssen hohen Anforderungen genügen, um eine zuverlässige, rechtssichere und effiziente Bereitstellung von Leitungsinformationen zu ermöglichen. Technische Regelwerke wie die GW 118 betonen die besondere Bedeutung von Sicherheit, Dokumentation und Automatisierung im Auskunftsprozess.

Sicherheitsstandards für digitale Planauskünfte

Folgende Maßnahmen gelten als bewährte Standards zur Absicherung digitaler Auskunftsprozesse:

  • Zugriffsbeschränkungen durch Benutzerrechte und Authentifizierung, z. B. passwortgeschützte Zugänge und Protokollierung von Nutzeraktionen
  • Verschlüsselte Datenübertragung (z. B. per SSL/TLS), um die Vertraulichkeit und Integrität sensibler Informationen zu gewährleisten
  • Protokollierung aller Anfragen und erteilten Auskünfte, zur lückenlosen Nachvollziehbarkeit und rechtlichen Absicherung
  • Dokumentation von Nutzungsbedingungen und Auskunftspflichten, z. B. durch verpflichtende Zustimmung bei der Registrierung im Auskunftsportal
  • DSGVO-konforme Speicherung und Löschung, unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen sowie Zweckbindung der Nutzung

Grundsätzlich wird empfohlen, digitale Auskunftsportale so zu betreiben, dass unberechtigter Zugriff verhindert, Nachweispflichten erfüllt und eine zweckgebundene Nutzung sichergestellt werden kann.

Automatisierung in der Online-Planauskunft

Moderne Systeme zur Leitungsauskunft integrieren zunehmend automatisierte Funktionen:

  • Direkte Schnittstellen zu GIS-Systemen, um aktuelle Bestandsdaten präzise bereitzustellen
  • Automatische Prüfung auf Aktualität und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen
  • Intelligente Filter- und Suchfunktionen, z. B. nach Ort, Zeitraum oder Maßnahme
  • Automatisierte Dokumentation aller Anfragen und Auskünfte zur rechtssicheren Nachverfolgbarkeit

6.3. Vorteile für Netzbetreiber und Bauunternehmen

Vorteile digitaler Planauskunftssysteme

Digitale Planauskunftssysteme bieten sowohl Netzbetreibern als auch Bauunternehmen erhebliche Vorteile. Die Automatisierung und zentrale Bereitstellung von Leitungsinformationen sorgen für effizientere Prozesse, geringere Risiken und eine bessere rechtliche Absicherung.

Vorteile für Netzbetreiber

  • Reduzierte Bearbeitungszeiten: Anfragen können automatisiert verarbeitet und schneller beantwortet werden.
  • Bessere Dokumentation: Alle erteilten Auskünfte werden revisionssicher gespeichert und sind jederzeit nachvollziehbar.
  • Erhöhte Sicherheit: Durch standardisierte Prozesse und präzisere Planwerke wird das Risiko für Schäden an Versorgungsleitungen minimiert.
  • Optimierte Kommunikation: Digitale Plattformen ermöglichen eine effizientere Abstimmung mit Bauunternehmen und anderen Beteiligten.

Vorteile für Bauunternehmen

  • Schnellere Planungssicherheit: Die benötigten Informationen sind jederzeit digital abrufbar – das reduziert Verzögerungen im Bauablauf.
  • Fehlerminimierung: Automatische Prüfmechanismen stellen sicher, dass bereitgestellte Daten vollständig und aktuell sind.
  • Kosteneinsparungen: Vermeidbare Schäden durch veraltete oder unvollständige Auskünfte werden reduziert – das spart Reparaturkosten und verhindert Nacharbeiten.
  • Rechtliche Absicherung: Eine lückenlose, digital archivierte Dokumentation schützt im Haftungsfall und erleichtert den Nachweis der Sorgfaltspflicht.

Fazit

Die Digitalisierung macht die Planauskunft schneller, effizienter und sicherer. Netzbetreiber können Leitungsinformationen automatisiert, standardisiert und rund um die Uhr bereitstellen – und so ihre gesetzlichen Pflichten verlässlich erfüllen. Digitale Systeme reduzieren Fehlerquellen, erhöhen die Planungssicherheit und stärken die Rechtssicherheit aller Beteiligten. Zwar bleibt die Verantwortung bestehen, doch ihre Umsetzung wird durch digitale Lösungen erheblich erleichtert – auch im Sinne der Wirtschaftlichkeit und der Erwartungen moderner Bauprozesse.

MEGAMAP als Lösung für Netzbetreiber

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Die innovative Lösung

Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, Auskünfte über ihre Leitungsnetze zu erteilen. Die zuverlässige und rechtssichere Umsetzung dieser Pflicht bringt in der Praxis jedoch einige Herausforderungen mit sich – insbesondere bei einer hohen Anzahl von Anfragen, heterogenen Datenformaten oder komplexen Zuständigkeiten.

MEGAMAP wurde entwickelt, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Das System unterstützt Netzbetreiber dabei, ihre Auskunftsprozesse effizient, strukturiert und rechtlich belastbar zu organisieren.

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Vorteile im Überblick

Automatisierte Bearbeitung eingehender Auskunftsanfragen

Strukturierte und nachvollziehbare Dokumentation aller Vorgänge

Einheitliche und rechtssichere Auskunftserstellung

Reduzierung manueller Bearbeitungsschritte

Flexible Anbindung an bestehende Daten- und IT-Strukturen

Unverbindlich kennenlernen

Gern zeigen wir Ihnen MEGAMAP im Rahmen eines Webinars oder einer individuellen Live-Demo. Dabei erhalten Sie einen praxisnahen Einblick in die Funktionsweise des Systems und können gemeinsam mit uns klären, wie MEGAMAP Sie bei der Umsetzung Ihrer Auskunftspflicht unterstützen kann.

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Wir sind für Sie da!

Tim Steinborn

Mitgründer und Geschäftsführer